Aktuelles
Die Vertreter der Schwerbehinderten wurden am 2.10.19 neu gewählt
Stellensperre im öffentlichen Dienst
Haushaltsrechtliche Stellensperre
Bei Neueinstellungen von schwerbehinderten Menschen im Sinne § 2 Abs. 2 SGB IX (nicht von gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX) muss eine haushaltsrechtliche Stellensperre nicht eingehalten werden (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 HG 2005/2006).
Nachzulesen unter:
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern „Fürsorgerichtlinien 2005“ – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2005 Az.: PB-P1132-002-40617/05.
Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
Schwerbehinderte Arbeitsnehmer (ab einem GdB von 50) haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen pro Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.
Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 aber weniger als 50, die bis 31. Oktober 2006 nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter bezahlt wurden und danach gemäß § 49 Abs. 4 MTArb einen Anspruch auf Zusatzurlaub von drei Tagen hatten, behalten diesen Anspruch bis auf weiteres. (Dies gilt also nur für Altverträge!).
Wochenarbeitszeit für schwerbehinderte Beschäftigte
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 29.11.2006 mitgeteilt, dass im Rahmen einer außertariflichen Maßnahme bei schwerbehinderten Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX auf Einbringung der 40 Stunden überschreitenden Arbeitszeit verzichtet wird; somit beträgt die Wochenarbeitszeit bei schwerbehinderten Beschäftigten 40 Stunden. Soweit schwerbehinderte Beschäftigte nicht vollbeschäftigt sind, berechnet sich die individuelle Arbeitszeit jedoch auf der Grundlage von 40 Stunden und 6 Minuten; hier erfolgt kein Verzicht auf die Einbringung von Zeitanteilen.