Kündigungsschutz
Sicherung des besonderen Kündigungsschutzes bei drohender Kündigung
Kapitel 4 Kündigungsschutz
§ 85 Erfordernis der Zustimmung
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Inklusionsamtes.
§ 90 Ausnahmen
In den § 90 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Zentrum Bayern Familie und Soziales nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.
Nachdem es nach der Novellierung einige Irritationen wegen der Auslegung gegeben hatte, haben sich die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) auf folgende Vorgehensweise verständigt:
- Liegt zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine Erstentscheidung des Zentrum Bayern Familie und Soziales über einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder darüber vor, besteht kein besonderer Kündigungsschutz nach § 85 SGB IX.
Ausnahme: Dieser kann allerdings entstehen, wenn aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, die Bearbeitung des Antrages die gesetzlichen Fristen – höchstens jedoch sieben Wochen – übersteigt. Dann setzt der besondere Kündigungsschutz nach diesen Wochen ein. - Wird der Feststellungsantrag durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales abgelehnt und legt der Antragsteller Widerspruch ein, entsteht nunmehr kein besonderer Kündigungsschutz.
- Im Fall eines Antrages auf Gleichstellung nach § 68 Abs. 2 SGB IX bei der zuständigen Arbeitsagentur ist dagegen weiterhin der besondere Kündigungsschutz gegeben. Dies deshalb, weil bereits mindestens ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt ist und sich die Prüfung im Verfahren gerade auf die mögliche Gefährdung des Arbeitsplatzes aufgrund der Behinderung bezieht.
- Wurde der Antrag auf Gleichstellung seitens der zuständigen Arbeitsagentur abgelehnt, und legt der Antragssteller Widerspruch ein, so hat dieser keine aufschiebende Wirkung: Es besteht hier kein besonderer Kündigungsschutz mehr.
Da es in der Praxis gerne zu Verwechslungen der Begrifflichkeiten kommt, sei an dieser Stelle auf die folgenden Ausführungen verwiesen:
Der Nachweis der Behinderung gemäß § 90 Abs. 2a SGB IX ist nicht identisch mit der Verpflichtung des Betroffenen, seinem Arbeitgeber/Dienstherren die Schwerbehinderung mitteilen zu müssen, sobald diese festgestellt ist.
Will der schwerbehinderte Arbeitnehmer sich allerdings wirksam auf den besonderen Kündigungsschutz berufen, so muss er im Fall einer Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber/Dienstherren innerhalb der Frist von 3 Wochen – dies entspricht der Frist der Kündigungsschutzklage – diese Schwerbehinderung offenbaren.
Beachtet er allerdings diese Frist nicht, kann er keinen Schutz mehr in Anspruch nehmen.
Aktuelles Gerichtsurteil
Sonderkündigungsschutz: Kein Sonderkündigungsschutz eines schwerbehinderten Menschen im Anerkenntnisverfahren beim Versorgungsamt
Ein Sonderkündigungsschutz eines schwerbehinderten Menschen besteht nur dann aufgrund der ersten Alternative des § 90 Abs. 2 a SGB IX, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung diese Eigenschaft beim Arbeitnehmer entweder offenkundig vorliegt oder positiv festgestellt ist.
Wird hingegen durch Bescheid des Versorgungsamtes vor Zugang der Kündigungserklärung bei Arbeitnehmer ein Grad der Behinderung von unter 50 und erst nach Zugang der Kündigungserklärung im Rechtsmittelverfahren ein solcher von wenigstens 50 festgestellt, so besteht Sonderkündigungsschutz auch dann nicht, wenn im letzteren Falle festgestellt wurde, der Grad der Behinderung von wenigstens 50 habe bereits vor Zugang der Kündigungserklärung vorgelegen.
ArbG Essen, Urteil vom 15.05.2007 (Aktenzeichen: 2 Ca 4309/06)