Gleichstellung
Den Schwerbehinderten Gleichgestellte sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen im übrigen die Voraussetzungen des § 68 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) vorliegen. Diese sollen aufgrund einer Feststellung gemäß § 69 SGB IX auf ihren Antrag von der Agentur für Arbeit Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.
Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Einganges des entsprechenden Antrages bei der Agentur für Arbeit wirksam und kann durch diese befristet werden.
Voraussetzung für die Gleichstellung ist zunächst die Feststellung einer Behinderung und des GdB durch die zuständige Regionalstelle des Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). Für die eigentliche Gleichstellung ist dann die Agentur für Arbeit zuständig, in dessen Bezirk der Behinderte seinen Wohnsitz, Aufenthalt oder Arbeitsplatz hat.
Antragsberechtigt ist hierbei nur der Behinderte, nicht aber der Arbeitgeber. Die Arbeitnehmer, welche den Schwerbehinderten gleichgestellt werden wollen, müssen vorher ein zweistufiges Verfahren durchlaufen. Hierbei ist zu beachten, daß eine Anerkennung als Gleichgestellter nur dann erfolgt, wenn die materielle Schutzbedürftigkeit des Antragstellers gegeben ist. Hierbei ist jeweils eine Prüfung der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.
Bei den Schwerbehinderten gleichgestellten Arbeitnehmern beginnt der Schutz im Falle der Gleichstellung bereits mit dem Tag des Einganges des Antrages. Die Zustellung des Antrages an den Arbeitgeber ist ohne Belang. Der Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet, bereits nach Antragstellung bei Gleichgestellten die Zustimmung des ZBFS einzuholen. Da der Arbeitgeber in der Regel von einem Antrag auf Gleichstellung nicht informiert wird, kann dies in Überschneidungsfällen dazu führen, daß eine ausgesprochene Kündigung durch das Recht selbst unwirksam ist, da es der Arbeitgeber dann versäumt hat, das Integrationsamt zur auszusprechenden Kündigung vorher anzuhören.