Betriebliches Eingliederungsmanagement als Pflicht für Arbeitgeber
Betriebliches Eingliederungsmanagement als Pflicht für Arbeitgeber
Seit 1. Mai 2004 ist durch die Novellierung des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) eine arbeitsrechtliche Vorschrift in Kraft, die für alle Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement zur Vermeidung von Entlassungen vorsieht. Obwohl die Regelung im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) zu finden ist, das primär die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen regelt, muss § 84 Abs. 2 SGB IX bei allen Beschäftigungsverhältnissen beachtet werden.
§ 84 Abs. 2 SGB IX: Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).
Bereits nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit oder nach wiederholten Erkrankungen muss der Arbeitgeber bei jedem Beschäftigten intervenieren, und zwar unabhängig davon, ob bereits eine Behinderung vorliegt, bekannt ist oder nicht. Hintergrund ist, dass eine drohende Behinderung oder Chronifizierung einer Erkrankung rechtzeitig erkannt werden soll.
Missachtet der Arbeitgeber die Präventionspflicht nach § 84 liegt ein Verstoß gegen geltendes Recht vor, der bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung zu beachten ist. Einer Kündigung wegen Krankheit kann im Kündigungsschutzprozess damit der Einwand des nicht versuchten betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements wirksam entgegengehalten werden. Folge wäre eine wohl unwirksame Kündigung.