Aufgaben
Die Schwerbehindertenvertretung hat die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben im Betrieb oder der Dienststelle zu fördern und deren Interessen zu vertreten (§ 178 Absatz 1 SGB IX). Dabei hat sie vor allem:
- darüber zu wachen, dass die zugunsten der schwerbehinderten Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen (§§ 154, 155 und 164-167 SGB IX) erfüllt werden;
- Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen (das heißt Maßnahmen, die mit der beruflichen Teilhabe und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Zusammenhang stehen);
- Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken;
- über den Abschluss einer Inklusionsvereinbarung zu verhandeln;
- bei der Einführung und Umsetzung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements mitzuwirken;
- Beschäftigte bei der Antragstellung auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft (Schwerbehindertenausweis) oder auf Gleichstellung zu unterstützen (§ 178 Absatz 1 Satz 2 SGB IX).