§ 82 Pflichten öffentlicher Arbeitgeber
§ 82 Pflichten öffentlicher Arbeitgeber
Leitsatz: Lädt ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Bewerber um eine Stelle nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, kann dies zu einem Schadensersatzanspruch führen.
Anmerkung: In einem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Berlin wird einem schwerbehinderten Beschäftigten eines öffentlichen Arbeitgebers ein Schadensersatzanspruch zugesprochen, weil der Arbeitgeber ihn trotz Kenntniss der Schwerbehinderung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte. Nach § 82 Sozialgesetzbuch (SGB) IX müssen öffentliche – nicht private – Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen, der sich um eine freie Stelle bewirbt, zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn diesem die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt. Zur Frage der Eignung hat das Gericht geprüft, ob der Bewerber offensichtlich ungeeignet war. Offensichtlich bedeutet dabei unzweifelhaft, also unter keinem Gesichtspunkt für die Stelle geeignet. Dies ist durch den Arbeitgeber nachzuweisen. Da der Bewerber in dem konkreten Fall über das in der Stellenausschreibung geforderte Hochschulstudium und über einschlägige Berufserfahrung verfügte, war die fehlende Eignung nicht offensichtlich. Er hätte daher zwingend eingeladen werden müssen.